Neue Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen, Die wichtigsten Veränderungen auf einen Blick
Prozentuale Zuzahlung
Grundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10% der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.
Belastungsobergrenzen
Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher müssen alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden.
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 % der Bruttoeinnahmen.
Auf Familien wird durch Freibeträge für Ehepartner (4.347 Euro in 2004) und Kinder (3.648 Euro in 2004) zusätzlich Rücksicht genommen.
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt ausschließlich der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.
Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind mit Ausnahme der Fahrkosten von allen Zuzahlungen befreit.
Voller Beitragssatz auf Versorgungsbezüge
Rentnerinnen und Rentner müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre sonstigen Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Alterseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit den vollen Beitrag zahlen.
Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.
Was sich ändert
Wie es sich ändert
Ausnahmen
Anmerkungen
Zuzahlungen:
... beim Arztbesuch
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal beim Arzt. Beim Zahnarzt wird eine separate Praxisgebühr fällig. Als ärztliche Leistungen gelten auch Rezept ausstellen, Blut abnehmen, Notfälle, telefonische Auskunft.
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in dasselbe Quartal fällt.
Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine und Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
10 Euro pro Quartal bedeutet: Egal, wie oft man zu einem Arzt geht, und egal, zu wie vielen Ärzten man (mit Überweisung) geht: Man zahlt insgesamt nicht mehr als 10 Euro Praxisgebühr innerhalb eines Quartals.
... bei verschreibungs-pflichtigen Arzneimitteln und Verbandmitteln
Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel.
Beispiele:
Ein Medikament kostet 10 Euro. Die Zuzahlung beträgt den Mindestanteil von 5 Euro.
Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10 % vom Preis, also 7,50 Euro.
Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf den Maximalanteil von 10 Euro begrenzt.
... bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege
Zuzahlung von 10 % der Kosten des Mittels bzw. der Leistung zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt).
Beispiel:
Wenn z. B. auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung 10 Euro für diese Verordnung und zusätzlich 10 % der Kosten pro Massage.
... bei Hilfsmitteln
Zuzahlung von 10 % für jedes Hilfs-mittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch min-destens 5 Euro und maximal 10 Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Ernährungs-sonden, Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.
... bei einer Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe Zuzahlung von 10% der kalendertäglichen Kosten, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.
... bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussheil-behandlungen begrenzt auf 28 Tage.
Tage für vorhergehende Krankenhausaufenthalte werden bei Anschlussheilbehandlungen mit angerechnet
... bei der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter Zuzahlung von 10 Euro pro Tag
Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage.
... im Krankenhaus
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Leistungen der Krankenkasse
1. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erstattet.
2. Arzneimittel die überwiegend der Verbesserung der privaten
Lebensführung dienen (z. B. Viagra), werden nicht mehr erstattet.
Ausnahmen:Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
Auch hier gilt eine Zuzahlung von 10 % des Preises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Medikaments.
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente werden heute schon zu zwei Dritteln selbst bezahlt.
3. Sterbegeld / Entbindungsgeld
Werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen.
4. Sterilisation
Sofern eine Sterilisation der persönlichen Lebensplanung dient, muss diese Leistung vom Versicherten selbst finanziert werden.
Ausnahme: Wenn eine Sterilisation medi-zinisch notwendig ist, werden diese Kosten auch weiterhin von der Krankenkasse übernommen.
5. Künstliche Befruchtung
Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 % bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre.
6. Sehhilfen / Brillen
Grundsätzlich werden sich die Krankenkassen an Brillengläsern nicht mehr beteiligen.
Ausnahme: Ein Leistungsanspruch besteht auch weiterhin für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbeeinträchtigte Menschen.
7. Fahrkosten
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen.
Ausnahme: Wenn es zwingende medizinische Gründe gibt, kann die Krankenkasse in besonderen Fällen eine Genehmigung erteilen und die Fahrkosten übernehmen.
Bei genehmigten Fahrten müssen 10 %, aber höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden. Dies gilt auch für die Fahrkosten von Kindern und Jugendlichen.
8. Mutterschaftsgeld
9. Empfängnisverhütung
10. Schwangerschafts Abbruch
11. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Werden über Steuern finanziert. Für den Versicherten ändert sich nichts, da diese Leistungen auch weiterhin über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Da es sich um Leistungen handelt, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse sind, werden diese aus Steuermitteln finanziert. Zu diesem Zweck wird die Tabaksteuer in drei Stufen bis 2005 um insgesamt 1 Euro pro Packung erhöht.
12. Zahnersatz
Bis Ende 2004 ändert sich nichts. Ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Versicherte zahlen für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag: Die Versicherten können sich auch entscheiden, den Zahnersatz privat zu versichern.
Ab 2005 werden befundbezogene Festzuschüsse eingeführt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der monatliche Beitrag für den Zahnersatz unter 10 Euro liegen, mitversicherte Familienangehörige zahlen keinen eigenen Beitrag. Maßgeblich für die Höhe der befundbezogenen Fest-zuschüsse ist nicht mehr die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird. Versicherte erhalten für jede medizinisch anerkannte Vorsorgungsform einen Festzuschuss.
13. Krankengeld
Bleibt Leistung der Krankenkasse. Ab 2006 wird von den Versicherten ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,5% des Bruttoeinkommens erhoben.
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber und -nehmer je zur Hälfte zahlen, sinkt um 0,5 Prozentpunkte.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit u. Soziale (Verun-)Sicherung
BSMO, 30.11.2003
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